Gesetze

[sowie andere Rechtserlasse]

Datenschutzgesetz

Das Datenschutzgesetz des Kantons Zug ist am 09. Dezember 2000 in Kraft getreten. Den Gesetzestext finden Sie hier [Stand 01. August 2009; BGS 157.1; PDF, 12 S./80 kB].
Auf den Erlass einer Datenschutz-Verordnung wurde verzichtet.
Die gesetzgeberischen Stationen stehen Ihnen im Archiv der Mailing-Liste zur Verfügung.


Die bisherigen Revisionen des Datenschutzgesetzes

1. Betr. Sammelauskunft
Am 08. April 2006 trat die Änderung des Datenschutzgesetzes bezüglich der Sammelauskünfte in Kraft [Auszug: Amtliche Sammlung, 07.04.2006, 28. Band Nr. 173, 157.1(1), S. 675-677 ; PDF, 3 S./32 kB].

2. Betr. Schengen/Dublin
Aufgrund der Abkommen «Schengen/Dublin» sowie des Beitritts der Schweiz zum «Zusatzprotokoll» mussten die Kantone ihre Datenschutzgesetze anpassen. Hier die einzelnen Schritte dieser Revision:

Der Regierungsrat hat die Vorlage am 11. Dezember 2007 in zweiter Lesung verabschiedet [Gesetzesentwurf, Bericht] und dem Kantonsrat überwiesen.

Der Kantonsrat hat die Vorlage am 08. Mai 2008 in erster Lesung beraten. Dabei ist er den Anträgen seiner Kommission gefolgt [Ergebnis der 1. Lesung].

In zweiter Lesung hat der Kantonsrat die Vorlage mit 69 zu 0 Stimmen am 28. August 2008 in unveränderter Form verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen sind am 08. November 2008 in Kraft getreten [PDF, 5 S./45 kB].

Die wichtigsten Änderungen:
_ kommt die Verwaltung den Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten/DSB nicht nach, kann
   dieser den Rechtsweg beschreiten;
_ der DSB verfügt über ein eigenes Budget und stellt das Personal selber an;
_ die Datenschutzstelle unterliegt nicht der Personalplafonierung;
_ bei gewissen Projekten ist vorgängig eine Stellungnahme des DSB erforderlich [«Vorabkontrolle»]; _ Regelung der Datenbekanntgabe ins Ausland.
Nicht geändert wurde hingegen das Wahlverfahren des DSB. Er wird wie bis anhin durch den Regierungsrat im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages angestellt.

Datensicherheitsverordnung

Am 27. Januar 2007 ist die neue Datensicherheitsverordnung des Kantons Zug in Kraft getreten [DSV, BGS 157.12]. Zur Überprüfung der Datensicherheit hat der Regierungsrat gestützt auf § 6 DSV zudem eine konkretisierende Weisung erlassen. Der Geltungsbereich der DSV [sowie der Weisung] entspricht demjenigen des Datenschutzgesetzes [kantonale Verwaltung, alle Gemeindearten sowie externe Leistungserbringer, vgl. § 2 DSG].
Beide Dokumente stehen Ihnen hier zur Verfügung: DSV/PDF 3 S./40 kB bzw. Weisung/PDF 12 S. /130 kB.

Online-Verordnung
Am 28. Juni 2008 ist die neue «Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)» in Kraft getreten [BGS 157.22]. Sie gilt für alle dem Datenschutzgesetz unterstellten kantonalen und gemeindlichen Organe. Für Private, die für Kanton oder Gemeinden öffentliche Aufgaben erfüllen, ist sie nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben anwendbar. Folgende Dokumente stehen Ihnen hier zur Verfügung:
Online-Verordnung/PDF 3 S., Erläuternder Bericht des Regierungsrates/PDF 4 S., Schema zum Bewilligungsverfahren/PDF 1 S., Gesuchsformular/Word 6 S.

Archivgesetz

Der Kanton Zug verfügt neu über ein Archivgesetz [BGS 152.4; PDF, 5 S./41 kB]. Es ist am 09. April 2004 in Kraft getreten. Gleichentags wurde die früher geltende Verordnung über das Staatsarchiv [BGS 152.4] ausser Kraft gesetzt.

Zum Gesetzgebungsverfahren betr. Archivgesetz
Der Regierungsrat hat die Gesetzesvorlage [PDF, 5 S./62 kB] und den erläuternden Bericht dazu [PDF, 49 S./114 kB] am 14. Januar 2003 verabschiedet.
Die kantonsrätliche Kommission hat die Vorlage im Frühjahr 2003 beraten.
Der Kantonsrat ist am 30. Oktober 2003 mit 36 zu 34 Stimmen auf die Vorlage eingetreten. Bei der anschliessenden Beratung ist der Kantonsrat den Anträgen seiner vorberatenden Kommission umfassend gefolgt [PDF, 5 S./63 kB].
Die Zweite Lesung im Kantonsrat hat am 29. Januar 2004 stattgefunden. Die Vorlage wurde mit 33 zu 36 angenommen. Es erfolgten keine Änderungsanträge.

Vernehmlassung:
Der Regierungsrat hat am 19. März 2002 in erster Lesung den Entwurf zu einem Zuger Archivgesetz verabschiedet und diesen in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis Freitag, 28. Juni 2002.
Entwurf des Archivgesetzes [PDF, 7 S./21 kB]
Erläuternder Bericht [PDF, 48 S./127 kB]

Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail durch Zuger Verwaltungsmitarbeitende

Am 01. Januar 2003 ist die Zuger Verordnung, welche die Nutzung von E-Mail und Internet durch die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung regelt, in Kraft getreten. Wegen der fehlenden Sicherheit bei der Übermittlung von Informationen via E-Mail, ist es den Mitarbeitenden des Kantons Zug [u. a.] untersagt, Personendaten unverschlüsselt zu übermitteln. Wo keine Verschlüsselungsmöglichkeiten bestehen, müssen die Daten zwingend auf konventionellen Wegen zugestellt werden. Die Verordnung regelt auch: Privatnutzung, Verbot der Umleitung von E-Mails, Kontrolle der Mitarbeitenden, Folgen von Verstössen.
Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis»] vom 17. Dezember 2002 (mit Änderungen vom 01. Juni 2010, BGS 154.28); PDF, 6 S./52 kB]

Informatikverordnung

Am 01. Juli 2004 ist die Zuger Informatikverordnung in Kraft getreten [BGS 153.53, PDF, 6 S./79 kB]. Dieser Erlass regelt Planung, Beschaffung, Betrieb und Kontrolle der Informatik in der Zuger Verwaltung auf klare und vorbildliche Weise. Aus Sicht von Datenschutz/Datensicherheit ist zu erwähnen: (1) Informatikdienstleistungen werden grundsätzlich verwaltungsintern erbracht [§ 10]. (2) Datensicherheit ist ein durchgängiges Prinzip. (3) Informatikprojekte mit Bezug zu Datenschutz oder Datensicherheit sind frühzeitig und automatisch der Datenschutzstelle zu melden [§ 4]. (4) Der Datenschutzstelle sind verschiedene Aufgaben bei der Definition von Sicherheitsvorgaben [etc.] zugewiesen [§ 19 Bst. d und § 20].

Das gesamte geltende kantonale Recht

ist im Volltext im Internet abrufbar: Bereinigte Gesetzessammlung


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