Gesetze[sowie andere Rechtserlasse] |
DatenschutzgesetzDas Datenschutzgesetz des Kantons Zug ist am 09. Dezember 2000 in Kraft getreten. Den Gesetzestext finden Sie hier [Stand 01. August 2009; BGS 157.1; PDF, 12 S./80 kB].Auf den Erlass einer Datenschutz-Verordnung wurde verzichtet. Die gesetzgeberischen Stationen stehen Ihnen im Archiv der Mailing-Liste zur Verfügung.
2. Betr. Schengen/Dublin Der Regierungsrat hat die Vorlage am 11. Dezember 2007 in zweiter Lesung verabschiedet [Gesetzesentwurf, Bericht] und dem Kantonsrat überwiesen. Der Kantonsrat hat die Vorlage am 08. Mai 2008 in erster Lesung beraten. Dabei ist er den Anträgen seiner Kommission gefolgt [Ergebnis der 1. Lesung]. In zweiter Lesung hat der Kantonsrat die Vorlage mit 69 zu 0 Stimmen am 28. August 2008 in unveränderter Form verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen sind am 08. November 2008 in Kraft getreten [PDF, 5 S./45 kB]. Die wichtigsten Änderungen:
DatensicherheitsverordnungAm 27. Januar 2007 ist die neue Datensicherheitsverordnung des Kantons Zug in Kraft getreten [DSV, BGS 157.12]. Zur Überprüfung der Datensicherheit hat der Regierungsrat gestützt auf § 6 DSV zudem eine konkretisierende Weisung erlassen. Der Geltungsbereich der DSV [sowie der Weisung] entspricht demjenigen des Datenschutzgesetzes [kantonale Verwaltung, alle Gemeindearten sowie externe Leistungserbringer, vgl. § 2 DSG].Beide Dokumente stehen Ihnen hier zur Verfügung: DSV/PDF 3 S./40 kB bzw. Weisung/PDF 12 S. /130 kB. Online-Verordnung
ArchivgesetzDer Kanton Zug verfügt neu über ein Archivgesetz [BGS 152.4; PDF, 5 S./41 kB]. Es ist am 09. April 2004 in Kraft getreten. Gleichentags wurde die früher geltende Verordnung über das Staatsarchiv [BGS 152.4] ausser Kraft gesetzt.Zum Gesetzgebungsverfahren betr. Archivgesetz Vernehmlassung: Verordnung über die Nutzung von Internet und E-MailAm 01. Januar 2003 ist die Zuger Verordnung, welche die Nutzung von E-Mail und Internet durch die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung regelt, in Kraft getreten. Wegen der fehlenden Sicherheit bei der Übermittlung von Informationen via E-Mail, ist es den Mitarbeitenden des Kantons Zug [u. a.] untersagt, Personendaten unverschlüsselt zu übermitteln. Wo keine Verschlüsselungsmöglichkeiten bestehen, müssen die Daten zwingend auf konventionellen Wegen zugestellt werden. Die Verordnung regelt auch: Privatnutzung, Verbot der Umleitung von E-Mails, Kontrolle der Mitarbeitenden, Folgen von Verstössen.[«Verordnung über die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis [E-Mail und Abruf von Webseiten»] vom 17. Dezember 2002; PDF, 5 S./58 kB] InformatikverordnungAm 01. Juli 2004 ist die Zuger Informatikverordnung in Kraft getreten [BGS 153.53, PDF, 6 S./79 kB]. Dieser Erlass regelt Planung, Beschaffung, Betrieb und Kontrolle der Informatik in der Zuger Verwaltung auf klare und vorbildliche Weise. Aus Sicht von Datenschutz/Datensicherheit ist zu erwähnen: (1) Informatikdienstleistungen werden grundsätzlich verwaltungsintern erbracht [§ 10]. (2) Datensicherheit ist ein durchgängiges Prinzip. (3) Informatikprojekte mit Bezug zu Datenschutz oder Datensicherheit sind frühzeitig und automatisch der Datenschutzstelle zu melden [§ 4]. (4) Der Datenschutzstelle sind verschiedene Aufgaben bei der Definition von Sicherheitsvorgaben [etc.] zugewiesen [§ 19 Bst. d und § 20].Das gesamte geltende kantonale Rechtist im Volltext im Internet abrufbar: Bereinigte GesetzessammlungZum Lesen von PDF-Dokumenten benötigen Sie das Anzeigeprogramm Acrobat Reader® - es ist kostenlos zu beziehen bei: |
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