Aktuelles

Elektronischer Newsletter des Datenschutzbeauftragten

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Eine kostenlose Dienstleistung des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zug.

Neu: DSB-Tätigkeitsbericht 2009

Im April 2010 ist der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zug über das Jahr 2009 erschienen. Download und Näheres s. Tätigkeit.

«Wie kann ich Dokumente sicher per E-Mail versenden?»

Die Kommunikation per E-Mail ist kaum mehr aus unserer Arbeitswelt wegzudenken. Sie ist rasch, einfach und billig. Was wir uns aber kaum fragen: Ist sie denn auch sicher? Leider nicht! Unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation via Internet ist weniger vertraulich als der Versand einer Postkarte. In der Zeitschrift «Schulinfo Zug, Nr. 3, 2004-05» haben wir konkrete Hinweise zum sicheren Versand von Dokumenten per E-Mail veröffentlicht [S. 36/37; PDF, 3 S./228 kB].

«Ich möchte wissen, welche Daten die Verwaltung über mich hat ─ wie kann ich das erfahren?»

Sie können jederzeit Ihre eigenen Daten einsehen, die die kantonale oder gemeindliche Verwaltung über Sie hat. Damit Sie sehen, wer welche Datensammlungen führt, gibt es das Register aller Zuger Datensammlungen von Kanton und Gemeinden im Internet. Dort finden Sie auch die Informationen, an wen Sie sich wenden müssen, wenn Sie Einsicht oder Kopien Ihrer eigenen Daten wollen.
Hier stellen wir Ihnen ein Musterschreiben für ein Einsichtsgesuch sowie Hinweise dazu zur Verfügung.

«Ich möchte meine Daten sperren -  was muss ich tun?»

Alles Wichtige finden Sie in einem zweiseitigen Merkblatt. Es steht Ihnen hier zur Verfügung [PDF, 2 S./19 kB].

Datenschutz in der Schule

Die Zuger Direktion für Bildung und Kultur/DBK und der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zug haben im April 2003 den Leitfaden «Datenschutz für die Schule im Kanton Zug» [PDF, 12 S./34 kB] herausgegeben. Er richtet sich in erster Linie an Lehrerinnen und Lehrer [inkl. Logopädie und Psychomotorik]. Er gibt praktische Hinweise, wie das Kind und seine Umgebung davor geschützt werden, dass Informationen an Unberechtigte gelangen. Der Leitfaden behandelt die folgenden Vorgänge: Datenerhebung, Datenbearbeitung, Datenvernichtung/Datenarchivierung. Er kann grundsätzlich auch in anderen Kantonen zu Rate gezogen werden.

Datenschutz in der Schule - wie ist die Internet-Nutzung zu regeln?

Der Datenschutzbeauftragte hat in der «zuger schul info» vom Mai 2004 auf S. 36 eine Musterregelung zur Internet-Nutzung von Schülerinnen und Schülern veröffentlicht [PDF, 1 S./29 kB].

Datenschutz in der Schule - zum Einsichtsrecht in handschriftliche Unterlagen

Der Datenschutzbeauftragte hat in der «zuger schul info» vom Februar 2004 auf S. 24 einen praxisbezogenen Artikel zur Frage, wie es um das Einsichtsrecht Betroffener in handschriftliche Notizen von Prüfungsexperten oder Therapeuten steht, verfasst [PDF, 1 S./39 kB].

Wichtiger Hinweis

Wenn es um Datenbearbeitung durch Private oder Bundesbehörden geht,  ist der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig.